Aufgrund der Corona-Pandemie in Verbindung mit COVID-19 hat sich die Finanzwelt stark in Richtung digitaler Transformation verändert. Dieser Wandel ist wahrscheinlich um zwei bis drei Jahre beschleunigt worden, da Dienstleistungen für Verbraucher und Kunden effektiver und effizienter bereitgestellt werden müssen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass vermehrt Kunden von zu Hause aus ihre Bankgeschäfte sowie Mitarbeitende die Buchung und Abwicklung remote aus dem Homeoffice tätigen.

Außerdem wird erwartet, dass der durch COVID-19 ausgelöste Digitalisierungsschub auch die Innovation fördern wird. Sowohl das Krypto-Asset Gesamtvolumen als auch die Anzahl an Investitionen in Krypto-Assets haben in den letzten Jahren stetig zugenommen. Privatanlegern und institutionellen Investoren soll der Zugang zu neuen Assetklassen in Form von Token mit der gleichen Rechtssicherheit, wie sie bereits seit Jahrzehnten bei den traditionellen Finanzmärkten gewährleistet ist, gegeben werden.

Dies lässt darauf schließen, dass bestehende Unternehmen einen erhöhten Finanzierungsbedarf haben und solche Unternehmen, die als Gewinner aus der Pandemie hervorgehen, werden Wachstumskapital suchen. Die Blockchain bietet grundsätzlich die Möglichkeit, den Prozess zur Ausgabe von handelbaren digitalen Wertpapieren deutlich kostengünstiger und schneller durchzuführen, welches Security Token zu einem attraktiven Instrument für Eigen- oder Fremdkapital macht.

Da die Digitalisierung in der heutigen Zeit eine stets beträchtlichere Rolle spielt, ist itechx aktuell an der Konzeptionierung und Erstellung einer Marktstudie zum Thema Distributed Ledger-Technologien, spezialisiert auf die Finanzbranche, tätig. Die Marktstudie basiert auf einem Fragebogen, der die Grundlage für eine Reihe von neuen Erkenntnissen in der Finanzbranche darstellt. Ziel ist es, einen besseren Überblick darüber zu gewinnen, wie das aktuelle Verhalten von Finanzunternehmen im Bereich Blockchain auf dem Markt einzustufen ist.

Daneben ist ebenfalls die Digitalisierung der Wertschöpfungskette im Verwahrstellengeschäft von Bedeutung, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Digitalisierung der Prozesse rund um die Wertpapierverwahrung und -abwicklung ist bereits sehr weit fortgeschritten. Immer mehr Firmen bieten die Möglichkeit einer digitalen Verbriefung, den Handel von Kryptowährung sowie die Kryptoverwahrung an. Damit dies auch weiter in der Praxis umgesetzt werden kann, muss sich jedoch auch das Rechts- und Aufsichtssystem entsprechend weiterentwickeln.

Aufgrund dessen hat die BaFin mit einem neuen Gesetzesentwurf für die Regelung zur Kryptoverwahrung einen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Mit der fünften Änderung der EU-Geldwäscherichtlinie, die seit 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde die Verwahrung von Krypto-Assets als eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung eingestuft. Verwahrstellen (Institute i.S.d. §64y KWG), die die, für die Übertragung, Speicherung und Haltung von Krypto-Assets, notwendigen Private Keys aufbewahren, sind daher künftig verpflichtet, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen von Instituten im Sinne des KWG zu erfüllen und benötigen dafür eine Lizenz der BaFin. Betroffen davon sind Dienstleister, die Krypto-Assets für Dritte in Obhut nehmen, für Dritte die Rechte aus Krypto-Assets wahrnehmen oder private kryptographische Schlüssel Dritter entweder speichern oder physische Datenträger aufbewahren (bspw. USB-Stick), auf denen solche Schlüssel gespeichert sind.

Das Erwerben einer solchen Lizenz erfordert die folgenden Schritte: Das Institut, welches eine Lizenz zu erwerben gedenkt, sollte bereits bis spätestens März 2020 eine Absichtserklärung für die Verwahrung von Krypto-Assets an die BaFin ausgehändigt haben. Der Antrag für eine solche Lizenz muss im Anschluss, spätestens bis zum 30.11.2020, schriftlich bei der BaFin eingereicht werden.

Die Schaffung, Umsetzung und ständige Weiterentwicklung einer angemessenen Risikostrategie ist ein Kernaspekt der Finanzdienstleistungsaufsicht. Aus den einzureichenden Unterlagen sollte daher plausibel hervorgehen, wie der Antragsteller die Voraussetzungen des Kryptoverwahrgeschäfts erfüllt. Dazu zählen Risikomanagement, Kundensorgfaltspflichten, die sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 10 Abs. 1 GwG stützen und Verdachtsmeldewesen (Meldung von verdächtigen Sachverhalten gem. § 43 GwG sowie allgemein an Geldwäschepräventionsverpflichtete gerichtete Veröffentlichungen). Da die Kryptoverwahrung vor allem aus einem IT-gestützten Geschäftsprozess besteht, liegt das Kriterium der IT-Sicherheit sowie bestimmte Kontrollmechanismen im Fokus. Daneben sind die Einhaltung der MaRisk, eine Risikoanalyse, die sich auf das konkrete Geschäftsmodell der Kryptoverwahrung bezieht, sowie eine Bewertung der Produktrisiken wichtige Aspekte. Durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement wissen Institute, was die Aufsichtsbehörde grundsätzlich erwartet und können sich bei der Entwicklung ihrer Risikostrategie an den Vorgaben der MaRisk orientieren. Diese enthalten, neben Konkretisierungen zur generellen Risikotragfähigkeit und -strategie, unter anderem auch Mindestanforderungen zur Ausgestaltung von internen Kontrollsystemen und Stresstests, zur Aufbau- und Ablauforganisation, zur technischen und personellen Ausstattung des Unternehmens und zu IT-Notfallkonzepten.

Es wird eine umfassende Analyse aufgrund der Neuartigkeit und Komplexität der zugrundeliegenden Technologien sowie der unterschiedlichen Ausprägungen der mit Krypto-Assets einhergehenden Anonymisierungspotenziale (Rückverfolgbarkeit von Transaktionen je nach Art des gewählten Kryptowerts ist grds. sehr gut bis überhaupt nicht gegeben) erwartet. Ein solches spezifisches Risiko stellt insbesondere die Gefahr eines Verlustes des zu den Kryptowerten von Kunden gehörenden privaten Schlüsseln oder das Zugreifen unbefugter Dritter auf private Schlüssel dar. Eine neue Generierung von privaten Schlüsseln ist unmöglich und ein Abhandenkommen führt somit zu einem endgültigen Verlust der Krypto-Assets.
Wie zu erkennen ist, geht die Erlaubnis für Kryptoverwahrgeschäfte mit einer sorgfältigen Vorbereitung der einzureichenden Antragsunterlagen einher. Oftmals sind betriebliche Anpassungen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht von Nöten.

Es ist noch ein langer Weg von der Verwahrung von Krypto-Assets über die Tokenisierung von Anteilscheinen bis zu einem komplett tokenisierten Sondervermögen und dieser besteht aus vielen Prozessen und Schritten. Neben der Rolle für die Verwahrung der notwendigen Schlüssel zur Generierung der Token müssten Verwahrstellen eine entsprechende Wirkweise der Smart Contracts der in den Anlagebedingungen abgeschlossenen Eigenschaften sicherstellen. Dafür müsste allerdings eine Grundlage geschaffen werden, bei der alle verfügbaren Anlageobjekte nicht nur tokenisiert, sondern auch für den jeweiligen Token zugänglich und liquide handelbar gemacht werden. Bis es soweit ist, wird noch einige Zeit vergehen.

Aufgrund seiner mehr als 20-jährigen Markexpertise unterstützt itechx seine Kunden gerne bei digitalen Zukunftstechnologien und der Konzeptionierung und Umsetzung von neuen Projekten und Ideen im Kontext der zukunftsweisenden Digitalisierung, Blockchain und Kryptoverwahrung.


Therese Schulze Harling, Consultant, itechx GmbH